RS Vwgh 1998/6/30 97/05/0338

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §24 Abs1 Z8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §5 Z1;
BauTG OÖ 1994 §6;

Rechtssatz

§ 24 Abs 1 Z 8 OÖ BauO 1994 sieht unter den bewilligungspflichtigen Tatbeständen ua die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als einen Meter vor. Von den gesetzlichen Bestimmungen her ist dem Nachbarn somit in bezug auf nicht bewilligungspflichtige Veränderungen der Höhenlage eines Grundstückes ein Nachbarrecht nicht eingeräumt. Trifft der Verordnungsgeber Regelungen für die Bedeckung und Begrünung von Tiefgaragen, die an der Grenze der Tiefgaragenbegrünung und den umgebenden Freiflächen auf einen einzuhaltenden Niveauunterschied von 0,50 m abstellen, der keine bewilligungspflichtige Veränderung der Höhenlage darstellt, kann daraus in dem Fall, daß die Grenze der Tiefgaragendachfläche und der Grundgrenze an der Grenze zu einem Nachbargrundstück zu liegen kommt, in systematischer Betrachtung der Regelung im Bebauungsplan mit den beschriebenen gesetzlichen Regelungen kein Nachbarrecht abgeleitet werden. Es ergibt sich weiters auch kein Widerspruch zu § 5 Z 1 OÖ BauTG 1994 und zu § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 iS eines Gebotes für den Verordnungsgeber, Nachbarrechte im Einklang mit § 31 Abs 4 OÖ BauO 1994 einzuräumen; diese Bestimmung wurde ua durch den Gesetzgeber selbst in § 5 und § 6 OÖ BauTG 1994 näher (teils einschränkend) ausgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050338.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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