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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus der beispielhaften Aufzählung in § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 geht hervor, daß nur solche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, die sich, abgesehen von Regelungen in bezug auf die Bebauungsweise, Bebaungshöhe und Abstände des Bauvorhabens, auf schädliche Einwirkungen beziehen, die vom BAUVORHABEN ausgehen, was sich aus der Formulierung "... Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können", ableiten läßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050055.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009