RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0055

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus der beispielhaften Aufzählung in § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 geht hervor, daß nur solche Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte begründen können, die sich, abgesehen von Regelungen in bezug auf die Bebauungsweise, Bebaungshöhe und Abstände des Bauvorhabens, auf schädliche Einwirkungen beziehen, die vom BAUVORHABEN ausgehen, was sich aus der Formulierung "... Gefahren, die sich auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können", ableiten läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050055.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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