RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/23 92/05/0252 2

Stammrechtssatz

Ein Betriebsinhaber kann gegen ein Bauvorhaben für ein Wohnhaus nicht mit Erfolg einwenden, die künftigen Bewohner hätten seinen Betrieb und die von ihm ausgehenden Immissionen hinzunehmen (Hinweis E 6.3.1984, 84/05/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050055.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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