RS Vfgh 1997/11/10 B2529/97

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG des Erstbeschwerdeführers.

Folge hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Interessenabwägung; Eingriff in das Familienleben.

Keine Folge hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers Kein Eingriff in seine Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2529.1997

Dokumentnummer

JFR_10028890_97B02529_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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