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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG des Erstbeschwerdeführers.
Folge hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers Interessenabwägung; Eingriff in das Familienleben.
Keine Folge hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers Kein Eingriff in seine Rechtssphäre durch den angefochtenen Bescheid.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2529.1997Dokumentnummer
JFR_10028890_97B02529_01