RS Vwgh 1998/6/30 97/11/0247

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/02 Leistungsrecht

Norm

AVG §13 Abs3;
HGG 1992 §35 Abs3;
HGG 1992 §36 Abs1;

Rechtssatz

§ 35 Abs 3 HGG 1992 schreibt nicht zwingend die Beibringung bestimmter Unterlagen vor. Diese Bestimmung verpflichtet den ASt lediglich zur Vorlage der ihm zugänglichen Unterlagen; dies offensichtlich im Interesse der möglichst raschen Entscheidung über den Antrag (siehe § 36 Abs 1 HGG 1992; hier: Die Pflicht zur Vorlage eines weiteren - erst noch zu erstellenden - schriftlichen Mietvertrages für die restliche Dauer des Zivildienstes verbietet sich angesichts des insoweit klaren Gesetzeswortlautes und schließt daher dessen Nichtvorlage die Annahme eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG aus).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110247.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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