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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
§ 35 Abs 3 HGG 1992 schreibt nicht zwingend die Beibringung bestimmter Unterlagen vor. Diese Bestimmung verpflichtet den ASt lediglich zur Vorlage der ihm zugänglichen Unterlagen; dies offensichtlich im Interesse der möglichst raschen Entscheidung über den Antrag (siehe § 36 Abs 1 HGG 1992; hier: Die Pflicht zur Vorlage eines weiteren - erst noch zu erstellenden - schriftlichen Mietvertrages für die restliche Dauer des Zivildienstes verbietet sich angesichts des insoweit klaren Gesetzeswortlautes und schließt daher dessen Nichtvorlage die Annahme eines Formgebrechens iSd § 13 Abs 3 AVG aus).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110247.X01Im RIS seit
20.11.2000