RS Vwgh 1998/6/30 96/19/2599

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs2 idF 1996/201;
AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/06/05 96/19/2089 1

Stammrechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (12.6.1996) stand § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 bereits in der novellierten Fassung in Geltung. Durch die Anwendung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 in der nicht mehr in Geltung stehenden Fassung wurde die Fremde aber deshalb in keinem Recht verletzt, weil die Berufungsbehörde bei Zugrundelegung der novellierten Fassung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Die Fremde verfügte über keine gültige ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung. Vielmehr benötigte die Fremde als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung. Auf der Grundlage der neuen Rechtslage wäre der Fremden somit keine Bewilligung zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen gewesen. Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Berufungsbehörde davon ausging, daß der Lebensunterhalt der Fremden im Bundesgebiet nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestritten werden könnte.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192599.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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