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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/05 96/19/2089 1Stammrechtssatz
Im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides (12.6.1996) stand § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 bereits in der novellierten Fassung in Geltung. Durch die Anwendung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 in der nicht mehr in Geltung stehenden Fassung wurde die Fremde aber deshalb in keinem Recht verletzt, weil die Berufungsbehörde bei Zugrundelegung der novellierten Fassung des § 5 Abs 2 AufenthaltsG 1992 zu keinem anderen Ergebnis gelangen hätte können. Die Fremde verfügte über keine gültige ausländerbeschäftigungsrechtliche Genehmigung. Vielmehr benötigte die Fremde als Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung. Auf der Grundlage der neuen Rechtslage wäre der Fremden somit keine Bewilligung zur Ausübung der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen gewesen. Es kann daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Berufungsbehörde davon ausging, daß der Lebensunterhalt der Fremden im Bundesgebiet nicht aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bestritten werden könnte.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192599.X01Im RIS seit
02.05.2001