Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1Stammrechtssatz
Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994080014.X04Im RIS seit
27.03.2001