RS Vwgh 1998/6/30 94/08/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/02 89/07/0044 1

Stammrechtssatz

Gutachten, die aufgrund der Aktenlage erstellt wurden, sind nicht gesetzwidrig; der Befund muß nicht vom Sachverständigen persönlich erhoben worden sein.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994080014.X04

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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