Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1Rechtssatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form einer "Gebührenbefreiung" nach bereits erfolgter Ablehnung der Beschwerde aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin.
Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommenverhältnissen der Einschreiterin - der unterhaltspflichtige Ehegatte verdient laut Vorbringen monatlich ca. S 16.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1581.1997Dokumentnummer
JFR_10028890_97B01581_01