RS Vfgh 1997/11/10 B1581/97

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Veröffentlicht am 10.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1

Rechtssatz

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Form einer "Gebührenbefreiung" nach bereits erfolgter Ablehnung der Beschwerde aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin.

Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Einkommenverhältnissen der Einschreiterin - der unterhaltspflichtige Ehegatte verdient laut Vorbringen monatlich ca. S 16.000,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1581.1997

Dokumentnummer

JFR_10028890_97B01581_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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