RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/29 94/05/0205 1

Stammrechtssatz

Der Anrainer besitzt ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß für ein im Hinblick auf die damit verbundenen Immisssionen in einer bestimmten Widmungskategorie unzulässiges Bauvorhaben keine Baubewilligung erteilt wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050099.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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