RS Vwgh 1998/6/30 97/11/0343

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Index

L94409 Krankenanstalt Spital Wien
63/02 Gehaltsgesetz
72/01 Hochschulorganisation
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §1 Abs2;
ÄrzteG 1984 §75 Abs6;
GehG 1956 §49a;
KAG Wr 1987 §12 Abs3;
UOG 1975 §51;
UOG 1975 §54;
UOG 1975 §54b;
UOG 1993 §46;
UOG 1993 §62;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/12/19 96/11/0121 1 (hier: Einkommen aus Tätigkeit als ärztliche Leiterin eines Krankenhauses)

Stammrechtssatz

Das Gehalt eines Arztes als Leiter einer Universitätsklinik ist grundsätzlich eine Einnahme aus ärztlicher Tätigkeit, da sowohl die Ausbildung und Leitung der in der Klinik beschäftigten Ärzte als auch die Vermittlung von medizinischem Wissen und Fertigkeiten als Universitätslehrer ärztliche Tätigkeiten sind. Eine Ausnahme davon kann nur dann angenommen werden, wenn klar trennbare Bestandteile des Gehaltes, wie zB die nach § 49a GehG zustehende Dienstzulage, ausdrücklich als Entgelt für andere als ärztliche Tätigkeiten bezeichnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110343.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten