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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §75 Abs1;Rechtssatz
Gibt der dem angefochtenen Bescheid betreffend Aufforderung nach § 75 Abs 2 KFG zugrundegelegte Sachverhalt Anlaß, an der geistigen Eignung der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zweifeln, ist die Erwähnung auch der Erteilungsvoraussetzung der körperlichen Eignung im Spruch des angefochtenen Bescheides zwar rechtswidrig, führt aber für sich nicht zur Aufhebung des Bescheides, weil sich die Folgen einer allfälligen Nichtbefolgung der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, in Ansehung der geistigen und der körperlichen Eignung gleichartig darstellen. Fachärztliche Befunde, zu deren Beibringung ein Lenker aufgefordert wird, lassen sich, anders als die amtsärztliche Untersuchung, in der Regel der Überprüfung der geistigen oder der körperlichen Eignung zuordnen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110099.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010