RS Vwgh 1998/6/30 96/19/2660

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
MRK Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/12 96/19/1078 2

Stammrechtssatz

Die während des Asylverfahrens begründeten persönlichen und familiären Interessen des Fremden im Inland sind nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu berücksichtigen, wenn und solange sich der Fremde nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für die während des unberechtigten Aufenthaltes im Inland begründeten persönlichen und familiären Interessen (Hinweis E 26.9.1996, 95/19/1075).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192660.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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