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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/06/13 96/19/2208 5Stammrechtssatz
Wenn die Wartefrist des § 27 VwGG ohne Bescheiderlassung iSd § 9 Abs 3 AufenthaltsG 1992 idF 1995/351 abgelaufen ist, kann jederzeit - auch bei zwischenzeitig geschlossener Quote - Säumnisbeschwerde erhoben werden. Die Zeiten geschlossener Quote sind aber weder auf die Frist des § 73 Abs 1 AVG noch auf die Frist des § 27 VwGG anzurechnen (hier: Zurückweisung der Säumnisbeschwerde als zu früh gestellt).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190770.X02Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017