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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/27 94/11/0355 1Stammrechtssatz
Die Frist zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ist keine materiell-rechtliche, sondern eine verfahrensrechtliche (mit der Folge, daß die Tage des Postenlaufes nicht in sie einzurechnen sind; Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1659/94). Daraus folgt, daß eine Wiedereinsetzung gegen ihre Versäumung in Betracht kommt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110089.X01Im RIS seit
11.07.2001