RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0033

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §8;

Rechtssatz

Dem Rechtsnachfolger stehen grundsätzlich die Wiederaufnahmegründe seines Rechtsvorgängers zu Gebote.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050033.X01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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