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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Angaben des Antragstellers betreffend seine Person sowie seine Wohnverhältnisse.
Das Vermögensbekenntnis enthält zwar Angaben über die Person des Antragstellers sowie seine Wohnverhältnisse, von der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch Abstand genommen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2023.1997Dokumentnummer
JFR_10028887_97B02023_01