RS Vfgh 1997/11/13 B2023/97

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Veröffentlicht am 13.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Angaben des Antragstellers betreffend seine Person sowie seine Wohnverhältnisse.

Das Vermögensbekenntnis enthält zwar Angaben über die Person des Antragstellers sowie seine Wohnverhältnisse, von der Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller jedoch Abstand genommen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2023.1997

Dokumentnummer

JFR_10028887_97B02023_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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