RS Vwgh 1998/6/30 98/11/0082

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/25 93/11/0204 2

Stammrechtssatz

In einem Verfahren nach § 64 Abs 6 KFG ist die erforderliche Lenkpraxis vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Dieser hat von sich aus alles darzulegen, was seiner Meinung nach für seinen Standpunkt spricht. Die Behörde ist nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anzustellen. Das bedeutet aber nicht, daß die Behörde, wenn der Antragsteller Unterlagen vorgelegt hat, die im Prinzip zur Glaubhaftmachung geeignet sind, aber nach Ansicht der Behörde hiezu noch nicht ausreichen, oder denen sie aus bestimmten, von ihr angenommenen Umständen die Aussagekraft abspricht, die Glaubhaftmachung als mißlungen betrachten darf, ohne dem Antragsteller diese ihre Ansicht bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seines Vorbringens einzuräumen (Hinweis E 25.04.1989, 89/11/0001).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110082.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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