RS Vwgh 1998/6/30 97/05/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Wr §1 Abs1 idF 1976/018;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Ein Bezirkspolizeikommissariat ist jedenfalls insoferne standortgebunden, als es im Bezirk und dort möglichst zentral lokalisiert werden soll. Für die die Behörde in Anspruch nehmende Bevölkerung ist es von Vorteil, wenn die bisherige Adresse - abgesehen von der Bauphase - beibehalten wird. Der betreffende Wiener Gemeindebezirk ist dicht bebaut; alternative Baulücken wurden nicht aufgezeigt. Entscheidend ist aber vor allem, daß die planliche Bevorzugung der Öffentlichkeit zugute kommt; es soll ein den Bedürfnissen der Bevölkerung und der dort Dienst versehenden Beamten entsprechendes modernes Bürogebäude zur Ausführung gelangen. Zufolge des Raummangels konnte im alten Gebäude ein entsprechender Dienstbetrieb nicht aufrechterhalten werden. Gegenüber dem Altbestand mit einer Nutzfläche von 1156 m2 wird das Vorhaben eine Nutzfläche von 2893 m2 aufweisen. Die hier verordnete Planung erscheint daher sachlich gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050230.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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