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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AKG 1992 §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/06/24 95/08/0125 1Stammrechtssatz
Für die Zuständigkeit des VwGH kommt es nicht darauf an, ob eine verfassungsrechtlich geregelte Frage überdies für eine einfachgesetzlich geregelte Rechtsfrage Vorfrage ist (hier:
dadurch, daß die Beitragspflicht des Bf von der Entscheidung über seine Arbeiterkammerzugehörigkeit dem Grunde nach mitentschieden wird); da die Abgrenzung der Zuständigkeit des VwGH (Art 130 Abs 1 B-VG) von der Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit des VfGH (Art 144 Abs 1 B-VG) nach der Prozeßbehauptung erfolgt, dh ob der Bf behauptet, in einfachgesetzlichen Rechten oder ob er behauptet, in verfassungsgesetzlich gewährleisteteten Rechten (bzw wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Rechtsvorschrift in seinen Rechten) verletzt zu sein, kommt in jenen Fällen, in denen eine bestimmte Sachfrage ausschließlich auf verfassungsgesetzlicher Ebene geregelt ist, überhaupt nur letzteres in Betracht und daher eine Zuständigkeit des VwGH in einer solchen Angelegenheit (mag sie auch für eine andere Sache Vorfrage sein) gemäß Art 133 Z 1 B-VG von vornherein nicht in Frage.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110098.X01Im RIS seit
20.11.2000