RS Vfgh 1997/11/21 B2566/97

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs1
ZPO §148 Abs2

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist.

Versteht man den vorliegenden Antrag aber dahin, daß damit die Verfahrenshilfe auch zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begehrt wird, so erweist sich die Rechtsverfolgung angesichts der Versäumung der 14-tägigen Frist des §148 Abs2 ZPO auch in dieser Hinsicht als aussichtslos.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2566.1997

Dokumentnummer

JFR_10028879_97B02566_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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