Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.
Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist.
Versteht man den vorliegenden Antrag aber dahin, daß damit die Verfahrenshilfe auch zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages begehrt wird, so erweist sich die Rechtsverfolgung angesichts der Versäumung der 14-tägigen Frist des §148 Abs2 ZPO auch in dieser Hinsicht als aussichtslos.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Wiedereinsetzung, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2566.1997Dokumentnummer
JFR_10028879_97B02566_01