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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 134 Abs 7 Wr BauO allein die Person, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Ob diese Person tatsächlich Eigentümer der Anlage ist, auf die sich der baupolizeiliche Auftrag bezieht, ist ohne Belang.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050093.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014