RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 134 Abs 7 Wr BauO allein die Person, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet wird. Ob diese Person tatsächlich Eigentümer der Anlage ist, auf die sich der baupolizeiliche Auftrag bezieht, ist ohne Belang.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher Auftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050093.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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