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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt Vorwerfbarkeit voraus. Das Verschulden stellt demnach auf die persönliche Eigenart der das zu beurteilende Verhalten setzenden Person ab; dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.
Schlagworte
VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050033.X04Im RIS seit
24.01.2001