RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0033

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Ein Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG setzt Vorwerfbarkeit voraus. Das Verschulden stellt demnach auf die persönliche Eigenart der das zu beurteilende Verhalten setzenden Person ab; dieser kann nur dann ein Vorwurf gemacht werden, wenn sie nach ihren subjektiven Fähigkeiten in der Lage war, die Tragweite ihres Verhaltens zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten.

Schlagworte

Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050033.X04

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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