RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
L80001 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Burgenland
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §84 Abs1;
RPG Bgld 1969 §20 Abs1 idF 1981/020;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5 idF 1990/061;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0084 3 (hier: der Beschwerdefall gibt insbesondere unter Berücksichtgung der Möglichkeit der Verwertung der Fische durch den Pächter einer Sportfischerei keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen, wobei nunmehr die Notwendigkeit iSd § 20 Abs 5 Bgld RPG zu beurteilen ist)

Stammrechtssatz

Für den Fall der Nichtigerklärung einer erteilten Baubewilligung (durch die Aufsichtsbehörde) müssen die umgekehrten Voraussetzungen (wie bei der Erteilung der Baubewilligung) vorliegen. Es müßte sich daher aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem eingeholten Gutachten klar ergeben, daß die Notwendigkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung nicht angenommen werden kann (Hinweis E 6.11.1984, 84/05/0119).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050042.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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