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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0084 3 (hier: der Beschwerdefall gibt insbesondere unter Berücksichtgung der Möglichkeit der Verwertung der Fische durch den Pächter einer Sportfischerei keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen, wobei nunmehr die Notwendigkeit iSd § 20 Abs 5 Bgld RPG zu beurteilen ist)Stammrechtssatz
Für den Fall der Nichtigerklärung einer erteilten Baubewilligung (durch die Aufsichtsbehörde) müssen die umgekehrten Voraussetzungen (wie bei der Erteilung der Baubewilligung) vorliegen. Es müßte sich daher aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem eingeholten Gutachten klar ergeben, daß die Notwendigkeit der Verwirklichung des Bauvorhabens für die widmungsgemäße Nutzung nicht angenommen werden kann (Hinweis E 6.11.1984, 84/05/0119).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Planung Widmung BauRallg3 Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050042.X03Im RIS seit
06.08.2001