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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0323Rechtssatz
Bei § 124 Abs 4 Wr BauO handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, weil es nur um eine Pflicht zur Bekanntgabe geht (Hinweis E 30.6.1998, 97/05/0298). Der letzte Satz der Bestimmung ordnet die Rechtsfolge an, wenn eine solche Bekanntgabe erfolgt ist; sie bietet aber keinen Raum für ein auf diese Bestimmung gestütztes Feststellungsbegehren.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050322.X01Im RIS seit
11.07.2001