RS Vwgh 1998/6/30 94/05/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Wr §124 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0323

Rechtssatz

Bei § 124 Abs 4 Wr BauO handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, weil es nur um eine Pflicht zur Bekanntgabe geht (Hinweis E 30.6.1998, 97/05/0298). Der letzte Satz der Bestimmung ordnet die Rechtsfolge an, wenn eine solche Bekanntgabe erfolgt ist; sie bietet aber keinen Raum für ein auf diese Bestimmung gestütztes Feststellungsbegehren.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050322.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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