RS Vfgh 1997/11/21 B2458/97

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Veröffentlicht am 21.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einbringung des Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist

Rechtssatz

Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Überreichung des vorliegenden Antrags schon verstrichen war, trat eine Unterbrechung dieser Frist nicht ein (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG); eine künftige Beschwerde erwiese sich daher als verspätet.

(ebenso: B v 21.11.97, B 2457/97)

Entscheidungstexte

  • B 2458/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.11.1997 B 2458/97

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2458.1997

Dokumentnummer

JFR_10028879_97B02458_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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