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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer Universitätsassistentin auf Aufhebung einer Bestimmung des Vertragsbedienstetengesetzes betreffend die Verwendungsdauer mangels Geltung der Bestimmung für die - in Folge Überleitung nicht mehr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende - AntragstellerinSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1.1. Die Antragstellerin stand von 1. Oktober 2002 bis zum vollen Wirksamwerden des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002) mit 1. Jänner 2004 (vgl. §143 UG 2002) als Assistentin an der Wirtschaftsuniversität Wien iSd. §§49l ff. des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948) in einem auf vier Jahre befristeten vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem 1. Jänner 2004 ist die Antragstellerin kraft §126 Abs1 UG 2002 Arbeitnehmerin der - als juristische Person des öffentlichen Rechts eingerichteten - Wirtschaftsuniversität Wien (vgl. §4 iVm. §6 Z13 UG 2002).
1.2. Mit ihrem beim Verfassungsgerichtshof am 10. Februar 2004 eingelangten und auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge in §49m Abs2 Z2 VBG 1948 die Worte "wissenschaftliche" und "im Ausland", in eventu bloß die Worte "im Ausland", in eventu bloß das Wort "wissenschaftliche" als verfassungswidrig aufheben.
2.1. §49m VBG 1948 idFd. Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I 87, hat folgenden Wortlaut:
"Verwendungsdauer
§49m. (1) Die Dauer des Dienstverhältnisses des Assistenten ist vom Rektor je nach Bedarf mit vier bis sechs Jahren festzusetzen. Eine Befristung auf einen kürzeren Zeitraum ist vorzunehmen, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist.
(2) Das Dienstverhältnis verlängert sich
1. um Zeiten
a) eines Beschäftigungsverbotes nach den §§3 bis 5 MSchG,
b) einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
c) der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
längstens jedoch um drei Jahre;
2. um Zeiten einer Freistellung gemäß §49d für eine facheinschlägige wissenschaftliche (künstlerische) Tätigkeit im Ausland, längstens jedoch um vier Jahre.
Verlängerungszeiträume gemäß Z1 und 2 dürfen zusammen fünf Jahre nicht überschreiten. Solche Verlängerungen treten nicht ein, wenn der Assistent als Ersatzkraft für einen unter Entfall der Bezüge beurlaubten oder freigestellten Assistenten, Universitäts- oder Vertragsassistenten aufgenommen worden ist."
2.2. Der die Überleitung der Vertragsbediensteten des Bundes regelnde §126 UG 2002 bestimmt - auszugsweise - das Folgende:
"Vertragsbedienstete des Bundes
§126. (1) Bedienstete des Bundes, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität zu Lasten einer Planstelle der Planstellenbereiche Universitäten oder Universitäten der Künste in einem vertraglichen Dienstverhältnis stehen, werden mit dem folgenden Tag (Stichtag) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer jener Universität, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben.
...
(4) Hinsichtlich einer allfälligen zeitlichen Befristung des Arbeitsverhältnisses tritt keine Änderung ein. Die Universität setzt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber diesen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern fort. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, in der jeweils geltenden Fassung, gilt hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Der Abschluss von Sonderverträgen gemäß §36 Vertragsbedienstetengesetz 1948 ist nicht mehr zulässig. Innerhalb von zwei Jahren ab dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität ist eine Kündigung aus einem der im §32 Abs4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Gründe nicht zulässig.
(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Abs1 bis 3 können innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrags ihre Bereitschaft zum Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Ihre Arbeitsverträge sind mit Wirksamkeit des auf die Erklärung folgenden Monatsersten entsprechend anzupassen.
...
(8) Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Bundesdienstverhältnis gemäß Abs1 bis 3 und des Übertritts gemäß Abs5 oder 7 gebührt keine Abfertigung gemäß §35 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis zurückgelegte Dienstzeit ist für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen."
3. Zu ihrer Antragslegitimation führt die Antragstellerin - auf das Wesentliche zusammengefasst - aus, die angefochtene Norm des §49m Abs2 Z2 VBG 1948 wirke sich auf ihre Rechtssphäre nachteilig aus, weil kraft dieser Bestimmung (in einer dem Gleichheitsgrundsatz widersprechenden Weise) zwar ihre Bestellungsdauer als Assistentin um die Zeiten eines facheinschlägigen außeruniversitären Praktikums im Ausland, nicht jedoch um die Zeiten eines - von ihr beabsichtigten - vergleichbaren Praktikums im Inland verlängert würde. Ein anderer Weg zur Geltendmachung dieser Verfassungswidrigkeit sei ihr nicht zumutbar.
4. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Ausführungen der Antragstellerin entgegentritt und beantragt, den Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Darauf replizierte die Antragstellerin.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass das Gesetz die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, dass es in deren Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Normadressat.
2. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin jedoch nicht Adressatin der von ihr bekämpften gesetzlichen Bestimmung des §49m VBG 1948: Das VBG 1948 ist zu Folge seines §1 Abs1 - von hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nur auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Damit galt die gesetzliche Bestimmung des §49m VBG 1948 für die Antragstellerin im Hinblick auf die Überleitungsbestimmung des §126 Abs1 UG 2002, der zu Folge das privatrechtliche Dienstverhältnis der Antragstellerin zum Bund mit dem vollen Wirksamwerden des UG 2002 an der Wirtschaftsuniversität Wien endete, nur bis zum 1. Jänner 2004 (s. oben Pkt. I.1.1.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Regelungsinhalt des §49m VBG 1948 kraft gesetzlicher Anordnung (s. §126 Abs4 UG 2002) nunmehr als Inhalt des privatrechtlichen Vertrages der Antragstellerin zur Wirtschaftsuniversität Wien gilt (vgl. VfSlg. 8977/1980, 11.579/1987). Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages sind zudem kein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd. Art140 Abs1 B-VG.
3. Der Antrag war daher schon mangels Legitimation der Antragstellerin zur Stellung eines (Individual)Antrages zur Gänze als unzulässig zurückzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Verwendungsdauer, Geltungsbereich eines Gesetzes, Hochschulen, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G20.2004Dokumentnummer
JFT_09949697_04G00020_00