RS Vwgh 1998/6/30 98/08/0097

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §566 Abs1 Z1;
ASVG §70a idF 1996/600;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 70a Abs 1 ASVG (im Gegensatz zu anderen Bestimmungen der Nov BGBl 1996/600) sollte nicht rückwirkend in Geltung gesetzt werden. Da die genannte Bestimmung auf die Verhältnisse "in einem Kalenderjahr" abstellt, konnte sie (zufolge ihres zeitlichen Geltungsbereiches) ihre rechtliche Wirkung daher erstmals im Kalenderjahr 1997 entfalten und vermag daher keine Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von Beiträgen für die Kalenderjahre 1995 und 1996 abzugeben. Bis dahin gebührte dem Versicherten auch nicht "aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze" die Erstattung "zu viel bezahlter Krankenversicherungsbeiträge" (gemeint: die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen die für Beitragsgrundlagen entrichtet wurden, die bei Zusammenrechnung die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten), da die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen über die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage hinaus eine Folge des Prinzips der sogenannten "Mehrfachversicherung" in der Krankenversicherung ist (zu dessen verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit; Hinweis VfGH VfSlg 6181/1970, 9758/1983 und 12417/1990).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080097.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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