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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Hat eine Verwaltungsbehörde die in ihrem Verfahren auftauchende Vorfrage selbst beurteilt und kommen neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG hervor, die voraussichtlich eine andere rechtliche Beurteilung der Vorfrage und als notwendige Grundlage für die Hauptfrage einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, so stellt dies ebenfalls einen Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG nur in Betracht kommt, wenn nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptfrage eine abweichende Entscheidung der Vorfrage als Haupfrage durch die zuständige Behörde in wesentlichen Punkten ergangen ist.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050033.X03Im RIS seit
24.01.2001