RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0033

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Hat eine Verwaltungsbehörde die in ihrem Verfahren auftauchende Vorfrage selbst beurteilt und kommen neue Tatsachen oder Beweismittel iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG hervor, die voraussichtlich eine andere rechtliche Beurteilung der Vorfrage und als notwendige Grundlage für die Hauptfrage einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten, so stellt dies ebenfalls einen Wiederaufnahmegrund gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG dar, weil der Wiederaufnahmegrund der abweichenden Vorfragenentscheidung nach § 69 Abs 1 Z 3 AVG nur in Betracht kommt, wenn nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptfrage eine abweichende Entscheidung der Vorfrage als Haupfrage durch die zuständige Behörde in wesentlichen Punkten ergangen ist.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050033.X03

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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