RS Vfgh 1997/11/27 B2357/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Die Beschwerdeführer, die im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, stützen den von ihnen gestellten Wiedereinsetzungsantrag auf die auftragswidrige Nichterhebung einer Beschwerde durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter. Sie machen aber nicht geltend, daß ihr Rechtsvertreter durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert war.

Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, so müssen dies die Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum der Beschwerdeführer über das Tätigwerden ihres Anwaltes stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar.

Entscheidungstexte

  • B 2357/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.11.1997 B 2357/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2357.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97B02357_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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