Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Die Beschwerdeführer, die im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, stützen den von ihnen gestellten Wiedereinsetzungsantrag auf die auftragswidrige Nichterhebung einer Beschwerde durch ihren ehemaligen Rechtsvertreter. Sie machen aber nicht geltend, daß ihr Rechtsvertreter durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert war.
Wenn die Beschwerdefrist versäumt worden ist, obwohl der Vertreter an der Einhaltung der Frist nicht gehindert war, so müssen dies die Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen. Ein Irrtum der Beschwerdeführer über das Tätigwerden ihres Anwaltes stellt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2357.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B02357_01