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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Zuge der Ermessensübung sind die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in bezug auf das durch die verletzte Norm gechützte öffentliche Interesse gegen jene Nachteile abzuwägen, welche die Aufhebung des Bescheides in bezug auf die durch das im Interesse der Rechtskraft verkörperte Prinzip der Rechtssicherheit geschützten Interessen des Dritten nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles mit sich brächte (Hinweis E 23.1.1992, 91/06/0166, 0175, VwSlg 13569 A/1992).
Schlagworte
Begründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050042.X02Im RIS seit
06.08.2001