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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 101 Wr BauO dient dem Schutz des Nachbarn, bezieht sich allerdings nur auf das Gebäude und nicht auf sonstige bauliche Anlagen iSd § 60 Abs 1 lit b Wr BauO. Auch aus § 97 Wr BauO kann eine Unzulässigkeit des Baustoffes "Holz" nicht abgeleitet werden. Daher wird selbst dadurch, daß eine Schallschutzwand im wesentlichen aus Holz errichtet wird, in keine Nachbarrechte eingegriffen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050358.X05Im RIS seit
03.05.2001