RS Vwgh 1998/6/30 94/05/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §101;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §60 Abs1 litb;
BauO Wr §97;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 101 Wr BauO dient dem Schutz des Nachbarn, bezieht sich allerdings nur auf das Gebäude und nicht auf sonstige bauliche Anlagen iSd § 60 Abs 1 lit b Wr BauO. Auch aus § 97 Wr BauO kann eine Unzulässigkeit des Baustoffes "Holz" nicht abgeleitet werden. Daher wird selbst dadurch, daß eine Schallschutzwand im wesentlichen aus Holz errichtet wird, in keine Nachbarrechte eingegriffen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Brandschutz (Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters) BauRallg5/1/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050358.X05

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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