RS Vwgh 1998/6/30 94/05/0322

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §56;
BauO Wr §124;
BauO Wr §125;
BauO Wr §126;
BauO Wr §127;
BauO Wr §128;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0323

Rechtssatz

Verfügt jemand, von dem gegen dessen Willen der Grundeigentümer die Bauwerberstellung übernommen hat und der die bescheidmäßige Feststellung beantragt, er sei nach Abschluß des Bauverfahrens Bauwerber, über eine aufrechte Baubewilligung, die ihn als Bauwerber ausweist, ist ein rechtliches Interesse des ASt an einer derartigen Feststellung schon deshalb zu verneinen. Sollte die Beh eine der in den § 124 bis § 127 Wr BauO genannten Anordnungen treffen, wird sie, falls sie den ASt heranzieht, dessen Bauwerberstellung zwangsläufig bejahen müssen, sodaß in einem derartigen Verfahren die Bauwerberstellung des ASt geklärt würde. Wenn der ASt unter Berufung auf seine Eigenschaft als Bauwerber um Benützungsbewilligung gem § 128 Wr BauO ansucht, muß sich die Beh mit der Frage auseinandersetzen, ob der ASt zu einem solchen Ansuchen legitimiert ist. Der ASt hat somit hinreichend Gelegenheit, seine Bauwerberstellung in einem der in der Wr BauO genannten Verfahren zu klären. Die Erlassung eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides ist daher unzulässig.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050322.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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