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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsvorhabens ist jedenfalls dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Rede sein kann (hier: keine Projektsänderung). Ist aufgrund einer im Berufungsverfahren vorgenommene Projektsänderung nicht mehr von derselben Sache (somit von einem aliud) auszugehen, dann ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig; diesfalls muß sie klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an dem geänderten Projekt weiterhin festhält oder ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht erhält oder zurückzieht. Keinesfalls darf die Berufungsbehörde ein neuerliches Bauverfahren durchführen (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0205, 88/05/0206).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050043.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009