RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO OÖ 1976 §49 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsvorhabens ist jedenfalls dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG die Rede sein kann (hier: keine Projektsänderung). Ist aufgrund einer im Berufungsverfahren vorgenommene Projektsänderung nicht mehr von derselben Sache (somit von einem aliud) auszugehen, dann ist die Berufungsbehörde für die Erledigung des abgeänderten Bauprojektes gar nicht mehr zuständig; diesfalls muß sie klarstellen, ob der Bauwerber trotz dieser Beurteilung der Rechtslage an dem geänderten Projekt weiterhin festhält oder ob er das ursprüngliche Bauansuchen (zusätzlich) aufrecht erhält oder zurückzieht. Keinesfalls darf die Berufungsbehörde ein neuerliches Bauverfahren durchführen (Hinweis E 21.2.1989, 88/05/0205, 88/05/0206).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050043.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten