RS Vwgh 1998/6/30 96/19/2504

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0115 2

Stammrechtssatz

Für eine - im vorliegenden Fall behauptete, aber nicht aktenkundige - gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft hat der VwGH schon bisher eine Bindungswirkung verneint. Erkennt die Beh die Unrichtigkeit einer Auskunft, muß sie von ihrer Rechtsmeinung abgehen, wenn eine Vorgangsweise entsprechend der erteilten Auskunft zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würde (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192504.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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