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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/18 89/16/0115 2Stammrechtssatz
Für eine - im vorliegenden Fall behauptete, aber nicht aktenkundige - gesetzlich nicht vorgesehene Auskunft hat der VwGH schon bisher eine Bindungswirkung verneint. Erkennt die Beh die Unrichtigkeit einer Auskunft, muß sie von ihrer Rechtsmeinung abgehen, wenn eine Vorgangsweise entsprechend der erteilten Auskunft zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen würde (Hinweis E 14.4.1986, 84/15/0221).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192504.X02Im RIS seit
11.07.2001