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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;Rechtssatz
Ob eine gem dem VVG im Falle des Vorliegens einer unvertretbaren Leistung (hier: Unterlassen des Einstellens von PKW) beachtliche Unmöglichkeit der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages gegeben ist, ist eine Frage, die allein im Vollstreckungsverfahren bei Anwendung des § 5 VVG von Bedeutung und zu prüfen ist (Hinweis E 25.3.1997, 96/05/0112).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050081.X04Im RIS seit
11.07.2001