RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0081

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10 idF 1996/042;
BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Ob eine gem dem VVG im Falle des Vorliegens einer unvertretbaren Leistung (hier: Unterlassen des Einstellens von PKW) beachtliche Unmöglichkeit der Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages gegeben ist, ist eine Frage, die allein im Vollstreckungsverfahren bei Anwendung des § 5 VVG von Bedeutung und zu prüfen ist (Hinweis E 25.3.1997, 96/05/0112).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050081.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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