RS Vwgh 1998/6/30 94/05/0358

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §76 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 76 Abs 8 Wr BauO regelt die Anordnung von Gebäuden und legt fest, daß in der geschlossenen Bauweise ua an der Baulinie durchgehend von Bauplatzgrenze zu Bauplatzgrenze zu bauen ist. Allerdings wird die vorliegende Schallschutzwand nicht an der Baulinie errichtet, sondern bildet, was sich aus dem festgestellten Abstand von 7 cm zum an der Baulinie gelegenen und die geschlossene Bauweise einhaltenden Wohngebäude ergibt, einen (von der Straßenfront aus gesehen hinter dem auf dem Grundstück bewilligten Wohngebäude projektierten) selbständigen Baukörper, sodaß von einer Errichtung "an der Baulinie" iSd § 76 Abs 8 Wr BauO keine Rede sein kann. Aus dieser Bestimmung kann daher nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, daß die Schallschutzwand an der Grenze errichtet wird, weshalb der Nachbar kein Recht darauf hat, daß die Schallschutzwand nicht in einem Abstand von 25 cm zur Grundgrenze errichtet wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050358.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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