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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Aufhebung von Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes wegen Widerspruchs zum Gebot der Klarheit von Normen; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet"Rechtssatz
Aufhebung des Punktes 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems vom 10.08.78 wegen Widerspruchs zu dem aus Art18 B-VG erfließenden Gebot der Klarheit von Normen.
Bei Punkt 5 der Verbalbestimmung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems handelt es sich um eine Verordnung, weil aufgrund dieser Verbalbestimmung Baubewilligungen generell bei Vorliegen bestimmter flächenbezogener Voraussetzungen erteilt werden können.
Punkt 5 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, da aus der zeichnerischen Darstellung im Verein mit Punkt 5 in keiner Weise zu entnehmen ist, welche Altbauten vor 1940 errichtet wurden und welche Teile des Flächenwidmungsplanes die widmungsmäßige Voraussetzung für "die Bewilligung zur Erstellung eines weiteren Ein- oder Zweifamilienhauses" bilden.
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" im Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems vom 10.08.78.
Aus den vorgelegten Verordnungsakten und der Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt Hohenems ergibt sich, daß die auf die Erhaltung bestehender Landschaftsteile zielenden Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in noch ausreichendem Maße erkennbar sind, und daß der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer gehörigen Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat.
(Anlaßfall B3307/95, E v 10.12.97, Abweisung der Beschwerde).
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:V86.1996Dokumentnummer
JFR_10028873_96V00086_01