RS Vfgh 1997/11/27 V86/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1997
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems vom 10.08.78

Leitsatz

Aufhebung von Verbalbestimmungen eines Flächenwidmungsplanes wegen Widerspruchs zum Gebot der Klarheit von Normen; keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet"

Rechtssatz

Aufhebung des Punktes 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems vom 10.08.78 wegen Widerspruchs zu dem aus Art18 B-VG erfließenden Gebot der Klarheit von Normen.

Bei Punkt 5 der Verbalbestimmung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems handelt es sich um eine Verordnung, weil aufgrund dieser Verbalbestimmung Baubewilligungen generell bei Vorliegen bestimmter flächenbezogener Voraussetzungen erteilt werden können.

Punkt 5 der Verbalbestimmungen des Flächenwidmungsplanes genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen an einen Flächenwidmungsplan nicht, da aus der zeichnerischen Darstellung im Verein mit Punkt 5 in keiner Weise zu entnehmen ist, welche Altbauten vor 1940 errichtet wurden und welche Teile des Flächenwidmungsplanes die widmungsmäßige Voraussetzung für "die Bewilligung zur Erstellung eines weiteren Ein- oder Zweifamilienhauses" bilden.

Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung von Grundstücken als "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" im Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems vom 10.08.78.

Aus den vorgelegten Verordnungsakten und der Stellungnahme des Bürgermeisters der Stadt Hohenems ergibt sich, daß die auf die Erhaltung bestehender Landschaftsteile zielenden Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in noch ausreichendem Maße erkennbar sind, und daß der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer gehörigen Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat.

(Anlaßfall B3307/95, E v 10.12.97, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungsbegriff, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:V86.1996

Dokumentnummer

JFR_10028873_96V00086_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten