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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Rechtssatz
Es steht zwar nicht jeder, der wegen einer Beschäftigung (aus welcher er entsprechende Einkünfte in Geldform oder Güterform bezieht; Hinweis E 26.3.1987, 85/08/0010 und 23.4.1987, 86/08/0084) nicht arbeitslos ist, schon deshalb in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann aber schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080129.X03Im RIS seit
18.10.2001