RS Vwgh 1998/6/30 98/08/0129

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
AlVG 1977 §12 Abs6 lita;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Es steht zwar nicht jeder, der wegen einer Beschäftigung (aus welcher er entsprechende Einkünfte in Geldform oder Güterform bezieht; Hinweis E 26.3.1987, 85/08/0010 und 23.4.1987, 86/08/0084) nicht arbeitslos ist, schon deshalb in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; wer in einem nicht geringfügig entlohnten vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig ist, kann aber schon aus diesem Grunde nicht arbeitslos sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080129.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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