RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/19 95/05/0062 2

Stammrechtssatz

§ 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 verpflichtet die Baubehörde, wenn die in einer geplanten Baulichkeit nach deren Zweckbestimmung zu erwartenden Vorgänge erfahrungsgemäß das ortsübliche Maß übersteigende Belästigungen der Nachbarschaft erwarten lassen, durch Auflagen dafür Sorge zu tragen, daß durch eine entsprechende bautechnische Ausgestaltung der Baulichkeit ein erhöhter Schutz vor den zu erwartenden Belästigungen dieser Art sichergestellt ist. § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 dient nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Aus § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 iVm § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 und § 118 Abs 9 NÖ BauO 1976 erwächst daher den Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf Schutz vor Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung sowie Gesundheitsgefährdung (Hinweis E 20.6.1995, 94/05/0284).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050055.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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