RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0099

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1982 §2 Abs5;
GdPlanungsG Krnt 1995 §3 Abs6;

Rechtssatz

Eine Regelung in der Widmungskategorie über die Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit von Appartementhäusern (wie sie etwa § 2 Abs 5 Krnt GdPlanungsG vorgesehen hat und § 3 Abs 6 Krnt GdPlanungsG 1995 vorsieht), stellt jedenfalls keine Regelung dar, die im Interesse der Nachbarn gelegen ist. Der Nachbar hat in dieser Hinsicht iZm der Frage der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes somit kein Mitspracherecht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050099.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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