RS Vwgh 1998/6/30 98/05/0093

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Wr BauO kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0327). Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998050093.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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