RS Vwgh 1998/6/30 98/08/0060

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §413 Abs1 Z2;
ASVG §413 Abs4;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Selbst wenn zwischen den Sozialversicherungsträgern kein Streit über die Leistungszuständigkeit besteht, liegt spätestens ab der Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Wiederaufnahme des Leistungsverfahrens aus dem Grunde der Unzuständigkeit des die Leistung zuerkennenden Versicherungsträgers, welches auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuständigkeit des Versicherungsträgers zur Leistungsgewährung abzielt, (auch) ein Streit über die Leistungszuständigkeit iSd § 413 Abs 1 Z 2 ASVG vor, zu dessen Entscheidung ausschließlich der Landeshauptmann (in erster Instanz) berufen ist und hinsichtlich dessen § 413 Abs 4 ASVG für das Leistungsverfahren ausdrücklich die Beurteilung auch als Vorfrage untersagt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080060.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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