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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §413 Abs1 Z2;Rechtssatz
Selbst wenn zwischen den Sozialversicherungsträgern kein Streit über die Leistungszuständigkeit besteht, liegt spätestens ab der Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels gegen die Wiederaufnahme des Leistungsverfahrens aus dem Grunde der Unzuständigkeit des die Leistung zuerkennenden Versicherungsträgers, welches auf die Aufrechterhaltung der bisherigen Zuständigkeit des Versicherungsträgers zur Leistungsgewährung abzielt, (auch) ein Streit über die Leistungszuständigkeit iSd § 413 Abs 1 Z 2 ASVG vor, zu dessen Entscheidung ausschließlich der Landeshauptmann (in erster Instanz) berufen ist und hinsichtlich dessen § 413 Abs 4 ASVG für das Leistungsverfahren ausdrücklich die Beurteilung auch als Vorfrage untersagt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080060.X01Im RIS seit
18.02.2002