RS Vwgh 1998/6/30 94/05/0358

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Hat sich ein Nachbar bei der Bauverhandlung - trotz mangelhafter Kundmachung - in den Verhandlungsgegenstand eingelassen, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten. Allerdings ist in einem solchen Fall Präklusion nicht gegeben (Hinweis E 23.4.1987, 87/06/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050358.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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