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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Rechtssatz
Hat sich ein Nachbar bei der Bauverhandlung - trotz mangelhafter Kundmachung - in den Verhandlungsgegenstand eingelassen, ohne einen Vertagungsantrag zu stellen, so ist eine Verletzung des Parteiengehörs nicht eingetreten. Allerdings ist in einem solchen Fall Präklusion nicht gegeben (Hinweis E 23.4.1987, 87/06/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050358.X02Im RIS seit
03.05.2001