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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/02/24 94/09/0261 1Stammrechtssatz
Durch die Verwendung des Wortes "auch" in § 2 Abs 3 lit c AuslBG hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, daß neben dem selbstverständlich als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte fungierenden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist (Hinweis E 26.9.1991, 90/09/0190, VwSlg 13497 A/1991).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090004.X01Im RIS seit
20.11.2000