RS Vfgh 1997/11/27 B1435/97, B2126/97

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen nicht bloß minderen Grades eines Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft wohl bewußt war, daß die die ständige Sekretärin vertretende Ersatzkraft das zu bearbeitende Schriftstück erst einen Tag nach dessen Eingang vorfand, ist das Unterbleiben eines Hinweises des Geschäftsführers auf das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes bzw. die fehlende Kontrolle des angebrachten Eingangsvermerkes als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1435.1997

Dokumentnummer

JFR_10028873_97B01435_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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