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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen nicht bloß minderen Grades eines Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Im Hinblick darauf, daß dem Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft wohl bewußt war, daß die die ständige Sekretärin vertretende Ersatzkraft das zu bearbeitende Schriftstück erst einen Tag nach dessen Eingang vorfand, ist das Unterbleiben eines Hinweises des Geschäftsführers auf das tatsächliche Einlangen des Schriftstückes bzw. die fehlende Kontrolle des angebrachten Eingangsvermerkes als Organisationsverschulden anzusehen, das einen "minderen Grad eines Versehens" übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1435.1997Dokumentnummer
JFR_10028873_97B01435_01