RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0325

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1994 §6 Abs1;

Rechtssatz

Die Funktion des Besch und sein Stand als Unteroffizier sind bei der Strafbemessung nicht gesondert zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090325.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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