RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0365

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1998
beobachten
merken

Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §124 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §87;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0001 2

Stammrechtssatz

In der Begründung des Verhandlungsbeschlusses wird unter Beachtung des § 124 Abs 1 BDG 1979 insb darzulegen sein, welche Beweise und Erhebungen dazu geführt haben, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint. Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Besch angeblich gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004).

Schlagworte

RechtsmittelbelehrungSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090365.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten