Index
L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/05 90/09/0001 2Stammrechtssatz
In der Begründung des Verhandlungsbeschlusses wird unter Beachtung des § 124 Abs 1 BDG 1979 insb darzulegen sein, welche Beweise und Erhebungen dazu geführt haben, daß der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint. Im Spruch des Verhandlungsbeschlusses sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Daraus folgt, daß im Anschuldigungspunkt der vom Besch angeblich gesetzte strafbare Sachverhalt darzustellen ist, wobei alle Umstände anzugeben sind, die zur Bezeichnung der strafbaren Handlung und zur Subsumtion unter einen bestimmten gesetzlichen Tatbestand notwendig sind. Aus dem Begriff der Anschuldigung folgt weiters, daß anzugeben ist, welche Dienstpflichten der beschuldigte Beamte im einzelnen durch welches Verhalten verletzt haben soll, also welchen gesetzlichen Bestimmungen der angeführte Sachverhalt zu unterstellen sein wird (Hinweis E 27.4.1989, 88/09/0004).
Schlagworte
RechtsmittelbelehrungSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090365.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016