Index
19/05 MenschenrechteNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Ist der Besch bzw sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Besch bzw seines Vertreters iSd § 51f Abs 2 VStG als zulässig; von einer Beschneidung der Verteidigungsrechte oder Verletzung der in Art 6 MRK gewährleisteten Grundrechte kann also keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090147.X01Im RIS seit
20.11.2000