RS Vwgh 1998/7/1 96/09/0147

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
MRK Art6;
VStG §51f Abs2;

Rechtssatz

Ist der Besch bzw sein ausgewiesener Vertreter ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs 3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Besch bzw seines Vertreters iSd § 51f Abs 2 VStG als zulässig; von einer Beschneidung der Verteidigungsrechte oder Verletzung der in Art 6 MRK gewährleisteten Grundrechte kann also keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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