RS Vwgh 1998/7/1 97/09/0365

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Veröffentlicht am 01.07.1998
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L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StGdBG OÖ 1956 §87 Abs4;
StGdBG OÖ 1956 §89 Abs4;
StGdBG OÖ 1956 §92;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 87 Abs 4 letzter Satz OÖ StGdBG kann nur entnommen werden, daß mangels eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Instanzenzuges dieser mit Erlassung des Verweisungsbeschlusses erschöpft ist. Daß allein aus diesem Grund gegen einen Verweisungsbeschluß die Beschwerdeerhebung an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts unzulässig wäre, ergibt sich weder aus § 87 Abs 4 OÖ StGdBG noch aus anderen Bestimmungen des OÖ StGdBG. Als bloß verfahrensrechtlicher Akt kann ein Verweisungsbeschluß nach dem OÖ StGdBG nicht gewertet werden, weil dieser am Beginn der mündlichen Verhandlung zu verlesen ist (§ 89 Abs 4 OÖ StGdBG) und die Disziplinarkommission bei Fällung ihres - entweder auf Freispruch oder Schuldspruch lautenden - Erkenntnisses nur auf das Rücksicht nehmen darf, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde (§ 92 OÖ StGdBG). Dies bedeutet aber, daß auch im Disziplinarverfahren nach dem OÖ StGdBG der Verweisungsbeschluß die sachliche Zuständigkeit der Disziplinarkommission bei Fällung ihres Disziplinarerkenntnisses begrenzt, weil sie über eine Tat, die im Verweisungsbeschluß nicht als Anschuldigungspunkt angeführt ist, nicht urteilen soll.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090365.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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