Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
MSchG 1979 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/24 96/12/0089 1Stammrechtssatz
Der Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 MSchG ist im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu gewähren. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nach der gesetzlichen Bestimmung nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs 1 MSchG genannten Tatbestände, nämlich Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Krankheit oder Unglücksfall, hinausgeschoben werden, nicht aber durch Sonderurlaub oder Zeitausgleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998120149.X02Im RIS seit
18.02.2002